Satzung der Interessengemeinschaft der Zahnärztinnen und Zahnärzte Berlin-Brandenburg-Bremen e.V.

Stand: 25. Februar 2026

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. (1) Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft der Zahnärztinnen und Zahnärzte Berlin-Brandenburg-Bremen".
  2. (2) Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e. V".
  3. (3) Sitz des Vereins ist Berlin.
  4. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. (1) Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung, Bündelung und Förderung der gemeinsamen rechtlichen, wirtschaftlichen und berufsständischen Interessen von Zahnärztinnen und Zahnärzten in Berlin, Brandenburg und Bremen im Zusammenhang mit der berufsständischen Altersversorgung.
  2. (2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • a) Sammlung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Informationen über Struktur, Verwaltung, Anlagepolitik, Risikomanagement und wirtschaftliche Lage des zuständigen Versorgungswerks,
    • b) kritische Analyse von Entscheidungen und Investitionen des Versorgungswerks,
    • c) Organisation des fachlichen Austauschs der Mitglieder,
    • d) Koordination und Bündelung gemeinsamer rechtlicher Maßnahmen kollektiver Art,
    • e) Vorbereitung, Begleitung und Unterstützung von Muster-, Verbands- oder Organstreitverfahren, soweit diese dem kollektiven Interesse der Mitglieder dienen,
    • f) Einholung und Finanzierung von Gutachten sowie Beauftragung externer Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Sachverständiger.
  3. (3) Der Verein selbst erbringt keine individuelle Rechtsberatung oder Rechtsvertretung einzelner Mitglieder und übernimmt keine individuelle Durchsetzung von Ansprüchen seiner Mitglieder

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. (1) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. (3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. (1) Mitglieder des Vereins können werden:
    • a) approbierte Zahnärztinnen, Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte,
    • b) Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte im Ruhestand,
    • c) Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte in Ausbildung,
    jeweils, soweit sie Mitglieder oder Pflichtmitglieder des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin K.d.ö.R. sind oder waren.
  2. (2) Über den Aufnahmeantrag weiterer Mitglieder (nach den Gründungsmitgliedern) entscheidet der Vorstand, der die Mitglieder in geeigneter Form über den Aufnahmeantrag informiert. Die Aufnahme unterbleibt, wenn innerhalb von fünf Arbeitstagen mindestens 25% der Mitglieder der Aufnahme widersprechen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
  3. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. (4) Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich, sofern die Satzung nicht eine abweichende Regelung trifft.
  5. (5) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen werden
    • a) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
      • aa) in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt,
      • bb) mit Beiträgen oder (Sonder-)Umlagen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung von mindestens 14 Tagen in Rückstand bleibt oder
      • cc) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Handlungsfähigkeit des Vereins erheblich beeinträchtigt (vereinsschädigendes Verhalten).
    • b) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied ist unter Mitteilung der Gründe in Textform (E-Mail genügt) zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Nach fruchtlosem Fristablauf kann ohne Stellungnahme entschieden werden.
    • c) Der Ausschlussbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied in Textform (E-Mail genügt) bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Beschlusses in Textform (E-Mail genügt) Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte; Beitragspflichten bleiben unberührt.
    • d) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung endgültig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mit Wirksamwerden des Ausschlusses erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte; ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder Umlagen besteht nicht. Offene Forderungen des Vereins bleiben unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. (1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, auf Information über die Vereinsangelegenheiten sowie auf Antragsstellung. Es kann sich hierbei von einem erwachsenen nahen Angehörigen begleiten und unterstützen lassen.
  2. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern und die beschlossenen Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Umlagen zu leisten.

§ 6 Beiträge und Umlagen

  1. (1) Der Verein erhebt Aufnahmebeiträge in Höhe von mindestens EUR 498,61.
  2. (2) Gründungsmitglieder und solche, die zwar nicht an der Gründungsversammlung teilnehmen, sich aber nachweislich vor der Gründungsversammlung an den Kosten für die Gründung des Vereins beteiligt haben, entrichten keine Aufnahmebeiträge. Der Verein kann laufende Beiträge erheben. Zur Finanzierung besonderer Projekte, insbesondere Gutachten oder Verfahren, können Sonderumlagen beschlossen werden.
  3. (3) Die laufenden Beiträge und etwaige Sonderumlagen werden erstmals durch Beschlüsse auf der Gründungsversammlung oder nachfolgend bestimmt. Die Beschlussfassung zu Beiträgen und Sonderumlagen kann auch in Form der Verabschiedung einer Beitrags- und Umlagenordnung erfolgen. Der Beschluss laufender Beiträge erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss von Sonderumlagen erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  4. (4) Werden laufende Beiträge oder Sonderumlagen beschlossen, hat jedes Mitglied ein innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich auszuübendes Sonderkündigungsrecht. Die Mitgliedschaft endet dann mit sofortiger Wirkung, und zwar ohne die Verpflichtung zur Entrichtung der neu beschlossenen Beiträge oder Sonderumlagen. Sofern sich hieraus eine besondere Situation für die Handlungsfähigkeit des Vereins, insbesondere das Bedürfnis nach einer Nachfinanzierung oder der Erneuerung von Sachbeschlüssen ergeben sollte, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand,
  • b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • a) der/dem Vorsitzenden,
    • b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • c) der/dem Schatzmeister/in.
    Ein Vorstandsmitglied muss nicht gleichzeitig Mitglied des Vereins sein.
  2. (2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  3. (3) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.

§ 9 Haftung

  1. (1) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
  2. (2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  3. (3) Vorstandsmitglieder haften dem Verein und den Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  4. (4) Der Verein stellt Vorstandsmitglieder von Ansprüchen Dritter frei, soweit gesetzlich zulässig.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet halbjährlich statt; sie soll in der Regel in virtueller Form abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, regelmäßig durch Ladung per E-Mail. Die Ladung muss mindestens eine 4-Wochen-Frist beachten und eine Tagesordnung enthalten.
  2. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • a) Wahl und Entlastung des Vorstands (nur in der ersten Mitgliederversammlung jeden Kalenderjahres),
    • b) Beiträge und (Sonder-)Umlagen, ggf. in Form einer gesonderten Beitrags- und Umlagenordnung,
    • c) Satzungsänderungen,
    • d) Auflösung des Vereins.
  3. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung (physische oder virtuelle Meldung), sofern nicht das Umlaufverfahren zum Tragen kommt.
  4. (4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstands können, soweit Gesetz oder Satzung nicht zwingend eine Präsenzversammlung verlangen, auch ohne Versammlung im Umlaufverfahren gefasst werden. Das Umlaufverfahren kann in Textform (§ 126b BGB) durchgeführt werden, insbesondere per E-Mail, über ein vom Verein bereitgestelltes Mitgliederportal oder ein sonstiges elektronisches Kommunikationssystem, das den Inhalt der Erklärungen und den Absender erkennen lässt. Der Vorstand leitet das Umlaufverfahren ein und übermittelt den Mitgliedern:
    • a) den Beschlussantrag im Wortlaut,
    • b) eine Begründung (soweit zweckmäßig),
    • c) eine Frist zur Stimmabgabe sowie
    • d) Hinweise zu Stimmabgabe, Mehrheitserfordernis und Zugangsnachweis.
    Die Frist zur Stimmabgabe beträgt mindestens 14 Kalendertage ab Absendung der Einleitung des Umlaufverfahrens. Stimmen, die nach Fristablauf eingehen, werden nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung beim Verein. Die Stimmabgabe erfolgt durch ausdrückliche Erklärung ("Ja/Nein/Enthaltung") in Textform. Der Verein kann zur Vermeidung von Missbrauch geeignete Authentifizierungsmaßnahmen vorsehen (z.B. Versand an die hinterlegte E-Mail-Adresse; Einmal-Code; Mitgliederportal-Login).
  5. (5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder (aufgerundet auf die nächste volle Zahl), mindestens jedoch fünf Mitglieder, schriftlich in Textform (E-Mail genügt) unter Angabe des Zwecks und der Gründe sowie unter Benennung der gewünschten Tagesordnung verlangen. Der Vorstand hat die Einberufung unverzüglich vorzunehmen; die Mitgliederversammlung soll binnen acht Wochen nach Zugang des Verlangens stattfinden.
  6. (6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens Datum, Art der Versammlung (Präsenz/virtuell), die Tagesordnung sowie den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthält.
  7. (7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Beschlüsse im Umlaufverfahren werden den Mitgliedern in Textform (E-Mail genügt) bekanntgegeben. Die Übersendung des Protokolls oder eines Beschlussauszugs genügt. Die Bekanntgabe soll spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung erfolgen; die Übermittlung an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse gilt als ordnungsgemäße Bekanntgabe.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. (1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. (2) Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen eines Liquidationsbeschlusses.